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Der Mikrozensus ist eine statistische Untersuchung bei der 1% der Privathaushalte in Deutschland zu ihrer Lebenssituation befragt werden. Als „amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland“[2] geht der Mikrozensus in verschiedene Regierungsberichte und Gutachten ein und dient dadurch als Grundlage für politische Entscheidungen und strukturelle Maßnahmen.
Die Weigerung einer Frau, bestimmte Fragen bezüglich ihrer „Urlaubs- und Erholungsreisen“ zu beantworten, führte 1969 zum Mikrozensus-Beschluss. Die Befragte erhob wegen eines Bußgeldbescheids Klage, die 1963 vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck ausgesetzt und von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängig gemacht wurde. Dieses hatte darüber zu urteilen, ob die Befragung einen Eingriff in die Intimsphäre der Befragten darstelle und das Mikrozensusgesetz Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes verletze.
Mit dem Mikrozensus-Beschluss vom 16. Juli 1969 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Mikrozensusgesetzes, bestätigte aber zugleich eine mögliche Bedrohung der Menschenwürde durch statistische Erhebungen und setzte der Gesetzgebung damit Grenzen:
„Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen. Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.“ [3]
>> 2.2 Scheidungsakten-Beschluss >>
Fußnoten
[2] – Statistisches Bundesamt Deutschland: Mikrozensus. http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/abisz/Mikrozensus,templateId=renderPrint.psml, abgerufen am 27.02.11. Nach Oben.
[3] – BVerfGE 27,1,5, zitiert nach http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html, abgerufen am 26.02.11. Nach Oben.

